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Abrlaw Erfahrungen

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Ellen Zimmermann

Deutschland · 14. Mai 2026

Verifizierte Bewertung

Fachlich-professionell, enorme Erfahrung und bestens geeignet beim Finden von Lösungen in schwierigen Erbschaftsverfahren

Gerade in schwierigen und emotional oft aufgeladenen Erbverfahren benötigt man einen professionellen, erfahrenen, aber auch verständnisvollen Rechtsanwalt an seiner Seite - dies genau in dieser Kombination erfuhr ich in vollem Umfang sowohl von der fachlichen Hilfe als auch von der menschlichen Seite bei RA Stephan Brock von der ABRLaw! Deshalb meine klare Empfehlung, wenn es darauf ankommt, mit Augenmaß und in der Abwägung aller Faktoren immer die bestmögliche Lösung zu finden - mein Dank an den Fachmann, der mit Umsicht und Zuverlässigkeit den langen Atem bewies und rundum ein Fels in der Brandung war.

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14. Mai 2026

Ortwin Bohmhammel

Deutschland · 26. März 2026

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Gibt Immobile frei ohne die Bezahlung zu prüfen

Die Testamentsvollstreckung von Rechtsanwalt Stephan Brock scheint im Chaos zu versinken. Von einer sorgfältigen Abwicklung im Sinne der Erben nehme ich nichts mehr wahr – im Gegenteil: • Nachdem Rechtsanwalt Stephan Brock damit gescheitert ist, für die geerbte Immobilie einen Käufer zu finden, haben wir – die Erben – das selbst in die Hand genommen und einen Käufer gefunden. • Brock lässt in den Notarvertrag einarbeiten, dass die Verkäufer Notargebühren von über 5.000 Euro bezahlen. Das ist völlig unüblich. Er nennt ein Thema, mit dem es zusammenhängen soll. Aber eine detaillierte, berechenbare Erläuterung verweigert er. • Einige Wochen später informiert der Notar Käufer und RA Brock, dass der Kaufpreis jetzt fällig ist. Dieses Schreiben nimmt Brock aber erst neun Tage später zur Kenntnis, erst an dem Tag, als die Erben nach dem Eingang der Kaufpreises fragen. • Brock informiert die Erben, dass er sich um den Eingang des Kaufbetrags erst vier Wochen später kümmern werde, wenn der nächste monatliche Kontoauszug eintrifft. Dass den Erben bis dahin ein vierstelliger Betrag an Zinsen entgeht, spielt für ihn offenbar keine Rolle. Wenigstens fragt Brock in einem Schreiben an die Bank am Ende auch an, ob statt des monatlichen Kontoauszugs auch Tagesauszüge möglich sind. Bis er merkt, dass daraufhin keine Tagesauszüge eintreffen und dass die Bank ihm die Frage gar nicht beantwortet, vergehen zwei Wochen. Die angefragten Tagesauszüge bietet die Bank übrigens nicht an. Mit einem Telefonanruf bei der Bank hätte Brock das sofort erfahren. • Entsetzt von der angekündigten vierwöchigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers kontaktiert ein Erbe die Bank und erfährt, dass ein großer Betrag auf dem Nachlasskonto eingegangen ist. Der Erbe weist Brock darauf hin und gibt ihm die Telefonnummer, unter der er den aktuellen Kontostand sofort anfordern kann. • Brock nutzt diese Informationsmöglichkeit nicht. Er schreibt stattdessen den Erben, dass er Überweisungen an sie über 550.000 Euro rausgeschickt hat. Er glaubt, dass der Kaufbetrag möglicherweise eingegangen ist. • Noch schlimmer und in hohem Maß unverantwortlich: Brock teilt den Erben darüber hinaus mit, dass er die Immobilie gegenüber dem Notar zur Übergabe an den Käufer freigegeben hat ... also ohne zu überprüfen, ob der vereinbarte Kaufpreis eingegangen ist. • Und die Überweisungen an die Erben? Bei denen geht kein Geld ein. Vielleicht, weil das Nachlasskonto in dieser Höhe nicht gedeckt war? Nein, als Brock zwei Wochen später (!) bei der Bank nachfragt, erfährt er, dass dort keine Überweisungen von seinem Büro eingegangen sind. Obwohl Brock den Kontostand noch immer nicht kennt, schickt er noch einmal Überweisungen über 550.000,- Euro raus. • Die Zahlungsfrist für den Käufer ist zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einer Woche abgelaufen. Brock hat sich seit 14 Tagen nicht über den aktuellen Kontostand informiert. Auch in der nächsten Woche ändert sich daran nichts. Stand heute – 12 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist – weiß Brock noch immer nicht, ob der vereinbarte Kaufpreis bezahlt wurde. Dass er zwei Wochen vorher bereits die Immobilie zur Übergabe freigegeben hat, ist für ihn in seiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker offensichtlich kein Problem. Nachtrag: Einen Tag später sieht der Testamentsvollstrecker Stephan Brock endlich den Kontostand und erfährt: Der Kaufpreis liegt bereits seit zwei Wochen auf dem Nachlasskonto. Zinsverlust für die Erben durch die unterbliebene Weiterleitung: mindestens 750,- Euro. Und hätten die Erben nicht eingegriffen und die Auskunft über den Kontostand vorangetrieben, wäre der Schaden mindestens doppelt so hoch ausgefallen.

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26. März 2026

E K

Deutschland · 25. März 2026

Verifizierte Bewertung

Zufrieden mit der Anwaltskanzlei Brock

Ich bin die Schwester von Ortwin Bohmhammel und möchte mich ausdrücklich von den Ausführungen meines Bruders distanzieren. Er hat von Anfang an die Arbeit von Herrn Brock erschwert in dem er alles, und zwar wirklich alles in Frage gestellt hat und versucht hat die korrekten Ausführungen des Testamentsvollstreckers Herrn Brock zu verhindern. Mein anderer Bruder und ich sind der Meinung dass Herr Brock seine Arbeit gut macht und wir können ihn guten Gewissens weiter empfehlen!! Nachdem ich davon überzeugt bin, dass mein Bruder Ortwin auf meine Bewertung wieder etwas zu kritisieren hat, wie schon seit 3 1/2 Jahren ist dies meine einzige Antwort auf diese Unwahrheiten. Ich werde mich nicht weiter dazu äußern. Dies ist eine interne Familienfehde, die nicht in die Öffentlichkeit gehört.

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25. März 2026

Ortwin Bohmhammel

Deutschland · 22. Januar 2025

Verifizierte Bewertung

Weitere schlimme Erfahrungen mit RA Stephan Brock

Die Auffassung von der Pflichten eines Testamentsvollstreckers bedeuten für den Rechtsanwalt Stephan Brock nach meinem Eindruck: - Ich lege das Testament eines Erblassers immer so aus, wie es mir gerade am besten passt – auch wenn ich mir dadurch selbst widerspreche. - Ich veranlasse unnötige Aufträge auf Kosten der Erben. - Wenn mir die Entlassung durch das Nachlassgericht droht, mache ich Zusagen, die ich später nicht einhalte, wenn dadurch unangenehme Ergebnisse drohen. - Ich verweigere den Erben die Herausgabe von Unterlagen, die möglicherweise Ergebnisse offenlegen, die mich in ein schlechtes Licht rücken können. - Ich verweigere den Erben die Beantwortung von Fragen sowie Erklärungen zu meinem Handeln. Eine kurze Zusammenfassung der bisherigen, nahezu zwei Jahre andauernden Bemühungen von RA Stephan Brock, das Vermächtnis der Erblasserin zu erfüllen, das vererbte Anwesen nach Möglichkeit in der Familie zu belassen: Einer der Erben erklärt, dass er entsprechend dem Wunsch der Erblasserin das Anwesen übernehmen will. Er kennt die beiden von den Erben veranlassten Makler-Bewertungen, die bei rund 600.000 Euro liegen. RA Brock, dessen Honorar direkt vom Wert des Erbes abhängt, registriert, dass es wohl einen sicheren Käufer gibt und lässt von seiner ständigen Gutachterin ein Verkehrswertgutachten erstellen. Ein solches Gutachten liegt üblicherweise leicht unter einer Makler-Bewertung, sollte also zwischen 500.000 und 600.000 Euro ausweisen. Dann die Überraschung: RA Brocks Gutachterin spricht dem Grundstück einen Wert von 950.000 Euro zu. Das übersteigt die Bewertung der Makler um 60 Prozent. Eine Erläuterung ihrer Berechnung lehnt die Gutachterin ab (Details zu dieser Leistung in der "die-wertermittlung.de") Auf die Beschwerde des kaufwilligen Erben beim Nachlassgericht sagt Brock eine Überprüfung des Gutachtens im Hinblick auf seine Kritikpunkte zu. Er gibt auch tatsächlich eine Überprüfung in Auftrag. Allerdings beauftragt er eine Firma in Saarbrücken, die eine Gutachterin in Chemnitz das Gutachten beurteilen lässt. Im Prüfungsauftrag von Stephan Brock kein Wort zu den umstrittenen Berechnungen. In Unkenntnis der tatsächlichen Probleme mit diesem Gutachten (Prüferin: "Ich bin natürlich davon ausgegangen, dass die Zahlen stimmen") werden nur Formalia als ordnungsgemäß bestätigt, die nie strittig waren. Für Stephan Brock ist das Ergebnis ein Persilschein für das ganze Gutachten. Nun die neuen, nicht minder frustrierenden Erfahrungen mit dem Testamentsvollstrecker Stephan Brock: Dem Wunsch der Erblasserin, das Grundstück zuerst den Erben anzubieten, glaubt er damit Rechnung zu tragen, dass er vom kaufinteressierten Erben weiterhin 950.000 Euro verlangt. Als der Erbe den nachweislich völlig überzogenen Preis ablehnt, holt RA Brock sich von seinem Makler eine neue Bewertung ein. Diese ist offenbar so ernüchternd, dass er sie trotz Aufforderung durch den Erben nicht offenlegt. Zwei Wochen, nachdem er vom Erben noch 950.000 Euro verlangt hat, vereinbart er mit seinem Makler, das Grundstück für 690.000 Euro öffentlich anzubieten. Es meldet sich drei Monate kein einziger Interessent, der bereit wäre, diesen offenbar immer noch viel zu hohen Preis zu bezahlen. Der Makler ist irritiert und überprüft die Angaben RA Brocks über das Grundstück. In Kenntnis aller wertmindernden Umstände beschwert sich der Makler bei RA Brock, dass er nicht über die eingeschränkte Bebaubarkeit und die Anbauverpflichtung an das kleine Nachbarhaus informiert wurde. Auf Anfrage der Erben verzichtet der Makler freiwillig auf den weiteren Auftrag zur Vermarktung. Zweieinhalb Jahre nach dem Tod der Erblasserin sind wir keinen Schritt weiter. Als einzige Ergebnisse der Grundstücksverwertung durch RA Brock liegen vor: Ein grob fehlerhaftes und damit wertloses Verkehrswertgutachten, eine sinnlose „Überprüfung“ dieses Gutachtens, Kosten von weit über 5.000 Euro sowie eine abgebrochene Vermarktung durch einen Makler, weil er von Stephan Brock nicht informiert worden war, dass die Bebaubarkeit des Anwesens stark eingeschränkt war. Wer Stephan Brock als Testamentsvollstrecker bestellt, braucht viel Zeit, gute Nerven und darf bezüglich der Auslegung des Testaments mit bizarren Interpretationsschwankungen rechnen. Und wenn man Zweifel an seinen Handlungen hat – bitte keine Fragen stellen. Wenn es ihn nervt, werden die sowieso nicht beantwortet.

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22. Januar 2025

Die Akte

Antwortet blitzschnell

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Alternativen zu Abrlaw

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Häufige Fragen zu Abrlaw

Ist Abrlaw seriös?

Für Abrlaw liegen bisher 4 öffentliche Bewertungen vor (3,6 von 5) — für ein abschließendes Urteil ist die Datenlage noch dünn. Zur Einordnung: der Firmensitz (Mauerkircher Str. 8, 81679 München, Deutschland) ist öffentlich dokumentiert, Kontaktdaten liegen offen. Prüfen Sie zusätzlich Impressum und Vertragsbedingungen.

Wo hat Abrlaw seinen Sitz?

Abrlaw hat seinen Sitz in Mauerkircher Str. 8, 81679 München, Deutschland. Die Angabe stammt aus öffentlichen Quellen und dem Impressum.

Welche Alternativen zu Abrlaw gibt es?

Die bestbewerteten Anbieter in der Branche Rechtsanwalt sind Rimborsoalvolo (4,5 von 5), CEL Solicitors (5,0 von 5), rightmart (4,0 von 5). Das vollständige Ranking mit allen Anbietern finden Sie in der Branchenübersicht auf erfahrungen.app.

Ist das Profil von Abrlaw beansprucht?

Nein. Das Profil von Abrlaw ist öffentlich, aber nicht vom Unternehmen beansprucht. Deshalb kann Abrlaw hier nicht auf Bewertungen antworten. Die Firma kann das Profil kostenlos beanspruchen.

Antwortet Abrlaw auf Bewertungen?

Abrlaw: Antwortet blitzschnell. Typische Antwortzeit unter 24 Stunden.

Kann Abrlaw negative Bewertungen löschen lassen?

Nein. erfahrungen.app löscht, versteckt oder verkauft keine Bewertungen — auch nicht für verifizierte Unternehmen. Firmen können öffentlich antworten, aber Kritik bleibt stehen.

Wo ist Abrlaw im Handelsregister eingetragen?

Öffentliche Registerdaten zu Abrlaw (München) liegen vor.

Wir löschen keine Bewertungen.

Auch nicht für Geld. Unclaimed ist fair. Claimed gibt das Mikrofon — nicht den Radiergummi.